GV NRW – Informationen zur Corona-Entwicklung und die Folgen für den Golfsport in NRW – Stand 24.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land NRW hat mit Gültigkeit ab dem heutigen 24.11.2021 eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft gesetzt, die auch für den Golfsport Änderungen zur Folge hat. Den Link zur neuen Verordnung fügen wir weiter unten bei.

Nachstehend finden Sie die für den Golfsport relevanten Punkte, gemäß unserer Interpretation:

  1. Golfanlagen fallen unter die Regelungen der Sportstätten. Demnach ist die Ausübung des Golfsports (Golfplatz und Übungseinrichtungen), unabhängig ob individuell oder gemeinsam, nur Personen aus der Gruppe der 2G (geimpft oder genesen) erlaubt. Anders lautende Regelungen bestehen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, sowie für Personen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung aktuell nicht geimpft werden dürfen.
  2. Alle Golfclubs und Golfanlage müssen den Stand der Immunisierung bei Zutritt kontrollieren, und, zumindest stichprobenartig, einen Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier der Person vornehmen.

Bei konkreten Einzelfragen zu Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen die direkte Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt.

Coroanschutzverordnung ab dem 24.11.2022

Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Eltweg 4
47809 Krefeld
Telefon: 02151-931910
Telefax: 02151-572486

www.gvnrw.de

golf@gvnrw.de