Wichtige Änderungen zur Golfsaison 2022

„Risiko Golfsport“: neuer DGV-Haftpflichtschutz für Golfspieler (DGV-GolfProtect) ab 2022

Ganz ungefährlich ist der Golfsport nicht. Bei kaum einer anderen Sportart wird ein Ball so sehr beschleunigt wie beim Golf und bei keiner anderen Sportart wird der Ball so weit geschlagen. Unglücklicherweise hin und wieder auch weit aus der geplanten Richtung. Die Folge: Schäden durch „abirrende Golfbälle“, wie das im Versicherungsjargon so schön treffend heißt. Eher selten, dass hier die private „normale“ Haftpflicht eintritt.

Bislang gab es für alle Mitglieder bzw. Spielberechtigte auf deutschen Golfplätzen bei solchen und ähnlichen Fällen eine vom Deutschen Golf Verband (DGV) abgeschlossene Golfer-Haftpflichtversicherung, die gezielt und weitgehend für derartige Schäden, mit einer Selbstbeteiligung von jeweils 1.000 Euro, aufkam und damit Versicherungslücken schloss.

Diesen Automatismus wird es ab der Saison 2022 so nicht mehr geben. Nachdem sich die jährliche Gesamtschadenssumme und auch die Schadenshäufigkeit in den Jahren sehr stark nach oben entwickelt haben, hat der bisherige Versicherer den Vertrag gekündigt. Nur mit einer unverhältnismäßig höheren Versicherungsprämie, bei gleichzeitig reduzierter Leistung, wäre eine Verlängerung möglich gewesen. Dies war für den DGV nicht darstellbar. Aus diesem Grund gibt es ab der kommenden Saison (mit Jahresbeginn 2022) ein neues Versicherungsmodell für Golfspieler. „Automatisch“ versichert sind dann weiterhin Kinder und Jugendliche bis achtzehn Jahre, Schnuppergolfer und Probemitglieder.

Alle anderen, und das ist für Sie wichtig, haben zukünftig die Möglichkeit, sich (sogar ohne Zahlung eines Geldbetrages!) zu versichern und das mit verbessertem Leistungsumfang (nämlich halbiertem Selbstbehalt). Dafür ist aber ab sofort eine aktive Registrierung beim Versicherungspartner des DGV, der HanseMerkur, und eine damit verbundene Erlaubnis einer persönlichen werblichen Ansprache durch den DGV-Partner verbunden. Wünscht man die werbliche Ansprache nicht, kann man sich alternativ dem neuen DGV-Haftpflichtschutz (DGV-GolfProtect) auch zum vergleichsweise sehr günstigen Preis von 12 Euro pro Jahr anschließen.

Alle Einzelheiten zum neuen DGV-Haftpflichtschutz gibt es online unter www.golf.de/Versicherung. Dort ist zum Jahreswechsel 2021/2022 auch der oben angesprochene unmittelbare Versicherungsanschluss (durch Werbeeinwilligung oder Jahresbetrag) mit ganz wenigen Klicks möglich. Informieren Sie sich. Es zahlt sich so oder so aus.


Golf.de ab 2022 neu, dann mit allen Handicap-Services direkt auf der Seite

Online wird sich ab dem 19. Januar 2022 einiges ändern beim Deutschen Golf Verband. So wird sich die www.golf.de komplett neu aufstellen und dann unter anderem alle Handicap-Services, die bisher über die mygolf.de bereitgestellt wurden, direkt in die golf.de eingliedern. Im Mein-Profil-Bereich werden dann alle individuellen Informationen und Serviceangebote des Verbandes und seiner Mitglieder und Partner inklusive des persönlichen Handicaps und aller damit verbundenen Zahlen Daten und Fakten zu finden sein. Einen ersten Einblick auf den jeweils aktuellen Entwicklungsstand der golf.de gibt es schon heute unter www.golf-dgv.de .

GV NRW – Informationen zur Corona-Entwicklung und die Folgen für den Golfsport in NRW – Stand 24.11.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Land NRW hat mit Gültigkeit ab dem heutigen 24.11.2021 eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft gesetzt, die auch für den Golfsport Änderungen zur Folge hat. Den Link zur neuen Verordnung fügen wir weiter unten bei.

Nachstehend finden Sie die für den Golfsport relevanten Punkte, gemäß unserer Interpretation:

  1. Golfanlagen fallen unter die Regelungen der Sportstätten. Demnach ist die Ausübung des Golfsports (Golfplatz und Übungseinrichtungen), unabhängig ob individuell oder gemeinsam, nur Personen aus der Gruppe der 2G (geimpft oder genesen) erlaubt. Anders lautende Regelungen bestehen für Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren, sowie für Personen, die aufgrund einer ärztlichen Verordnung aktuell nicht geimpft werden dürfen.
  2. Alle Golfclubs und Golfanlage müssen den Stand der Immunisierung bei Zutritt kontrollieren, und, zumindest stichprobenartig, einen Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier der Person vornehmen.

Bei konkreten Einzelfragen zu Ihrer individuellen Situation empfehlen wir Ihnen die direkte Kontaktaufnahme mit dem für Sie zuständigen Ordnungs- oder Gesundheitsamt.

Coroanschutzverordnung ab dem 24.11.2022

Golfverband Nordrhein-Westfalen e.V.
Eltweg 4
47809 Krefeld
Telefon: 02151-931910
Telefax: 02151-572486

www.gvnrw.de

golf@gvnrw.de

Der Kreissportbund Herford informiert (24.11.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportler:innen,

die Coronalage hat sich in den vergangenen Wochen weiter angespannt. Im Hinblick auf die derzeitige Situation, wurde die neue Coronaschutzverordnung in vielen Teilen geändert. Die neue Verordnung (gültig ab 24.11.2021) sieht erfreulicherweise keinen erneuten „Sportlockdown“ vor. Dennoch gelten härtere Regelungen, insbesondere für Personen ohne gültigen „Immunisierungsstatus“. Nachfolgend haben wir für Sie die Änderungen im Sportbetrieb durch die neue Verordnung wieder zusammengefasst:

2G- oder 3G-Regelung, das ist hier die Frage?

  1. Es gilt in und auf Sportstätten (auch Schwimmbäder) sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum die 2G-Regelung im Sport, sowohl im Training als auch im Wettkampf.
    Eine Ausnahme, die vermutlich die wenigsten Vereine im Kreisgebiet betrifft, sind Sportler:innen in Profiligen. Diese gelten als Berufssportler:innen und können übergangsweise einen Testnachweis vorlegen.
  2. Zuschauende haben ebenfalls einen 2G-Nachweis vorzulegen, also auch Angehörige, die beim Training ihrer Kleinen zusehen.
  3. Für Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren gelten die 2G-Regeln nicht!
  4. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Beim Eltern-Kind-Turnen müssen die Eltern dennoch die 2G-Regelung erfüllen.
  5. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren gelten aufgrund der Schultestungen als getestet. Sie fallen nicht unter die Immunisierungsregelung.
  6. Übungsleitende, also „ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen“ (§ 4 Abs. 4 CoronaSchVO) müssen immunisiert oder getestet sein (3G-Regelung!). Der Nachweis über die Negativtestung ist vor Beginn der Tätigkeit zu erbringen. Während der gesamten Tätigkeit ist mindestens eine medizinische Maske zu tragen. In Einzelfällen kann auch die Maske abgesetzt werden, so die Verordnung. Wir empfehlen jedoch durchgehend das Tragen einer Maske.
  7. Die Nachweise einer Immunisierung oder über die Testung können ab sofort über die vom Robert-Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App kontrolliert werden. Die Bedienung ist sehr einfach und zu empfehlen.
  8. Rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinen (Mitgliederversammlung oder Vorstandssitzung) fallen unter die 3G-Regelung. Bitte informieren Sie sich dennoch bei Ihrem Hausherrn (öffentlich oder privat), ob dieser vor Ort eine andere Regelung (2G) vorsieht.

Bitte halten Sie sich auch weiterhin genau an die vorgegebenen Regelungen, damit Sport in bzw. auf Sportstätten weiterhin möglich bleibt.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Wörmann
Geschäftsführer
______________________________________

Kreissportbund Herford e.V.
Amtshausstraße 3 – 32051 Herford
Tel. 05221 131436 – Fax: 05221 131434
www.ksb-herford.de

Servicezeiten
Montags bis freitags    8:30 – 12:30 Uhr
Donnerstags zusätzlich 13:00 – 17:00 Uhr

(Weitere Termine nach Absprache möglich)

Kreissportbund Herford e.V.
Präsident: Ulf-Cord Dreier, Vizepräsidentin: Colette Pöppel-Stadelmann/Vizepräsident: Ralf Noltemeyer

Geschäftsführer: Nils Wörmann
Vereinsregister Bad Oeynhausen, VR 21177

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🌻 PREISGEKRÖNTE BLUMENWIESE 🏆

Das Engagement für unsere herrliche Blumenwiese am 18. Abschlag hat sich nicht nur als optischer Hingucker während der Saison gelohnt:

Beim Wettbewerb des Golfverband Nordrhein-Westfalen kam die Blumenwiese so gut an, dass unser Club mit 1000 Euro ausgezeichnet wurden.

Über das Geld darf sich unsere Jugendarbeit freuen!

Blumenwiese 2021 – Gewinnübergabe

Der Kreissportbund Herford informiert (15.5.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Sportler:innen,

seit dem 15. Mai.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter dem nachfolgenden Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert.

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 15.5.21

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage hintereinander bei über oder unter 100 liegt. Sollte sich die Inzidenzlage im Kreis Herford so positiv weiterentwickeln, könnten ab kommendem Freitag Öffnungsschritte für einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 erfolgen. Wie schnell die jeweiligen Kommunen im Kreisgebiet eine Öffnung von Außensportanlagen vornehmen, ist uns bisher nicht bekannt. Wir rechnen aber fest ab der 21. Kalenderwoche mit Öffnungen für den Sport.

Im Anhang erhalten Sie drei Tabellen des Landessportbundes NRW, in denen die Regeln für den Sport bei Inzidenzlagen von a) über 100, b) 50 bis 100 und c) unter 100 detailliert aufgeführt sind:

  1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes
  2. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO
  3. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport im Kreis Herford in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Wörmann
Geschäftsführer

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz über 100

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz zwischen 50 und 100

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50

 

DGV-Bulletin Nr. 31: Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Der DGV informiert zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, und was es für uns bedeutet. Hier die beiden neuesten Informationen von 23.4.21:

Vorab einige Zitate:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.
Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.

Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.

Mehr findet man in den (immer länger werdenden) Erklärung hier:

 

Der Kreissportbund Herford informiert (30.3.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie kurz über die wesentlichen Neuerungen informieren, die die neue Corona-Schutzverordnung und die Bestimmungen des Kreises Herford für den Freizeit- und Amateursport mit sich bringt.

Ab Montag, den 29.03.2021 ist in NRW Sport „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen erlaubt:

  • Personen eines Hausstandes ohne Personenbegrenzung
  • Ein Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  • Ausbildung im Einzelunterricht (mit Trainer/-in bzw. Übungsleiter/-in)
  • In der Zeit vom 01.04. bis zum 05.04.2021 gilt zusätzlich: Zwei Hausstände mit insgesamt max. 5 Personen. Kinder bis 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Da im Kreis Herford der 7-Tages-Inzidenz-Wert gegenwärtig über 100 liegt, würde nun die „Corona-Notbremse“ gemäß der aktuellen CoronaSchVO greifen. Der Kreis Herford hat aber abweichend davon in einer Allgemeinverfügung angeordnet, dass durch einen tagesaktuellen negativen Covid19-Test die „Corona-Notbremse“ ausgesetzt werden kann.
Daher gilt bei einem anhaltenden Inzidenzwert von über 100 ab dem 29.03.2021 bis zum Ablauf der aktuellen Corona-Schutzverordnung am 18.04.2021 für den Sport im Kreis Herford folgende Regelung:

  • Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn alle Personen einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können
  • Gruppen von bis zu 10 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen, wenn die Personen keinen tagesaktuellen negativen Schnell- oder Selbsttest vorweisen können

    In beiden Fällen ist die einfache Nachverfolgung (Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein) sicherzustellen.

Der Abstand innerhalb aller o. g. Gruppen darf weniger als 1,50 m betragen. Körperkontakt während des Trainings ist dennoch zu vermeiden. Zwischen verschiedenen Trainingsgruppen oder Personen aus anderen Gruppen muss jedoch ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.

Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.

Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.

Bitte erkundigen Sie sich als Vereinsvertreter/-in bei Ihrer zuständigen Kommune, wann die Öffnung „Ihrer“ Sportanlage vor Ort umgesetzt werden kann. Des Weiteren gilt auch für die Sportlerinnen und Sportler die bekannten Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, damit hieraus eine weitere Lockerungsstufe der Öffnung für den Sport ermöglicht werden kann.

 

Mit freundlichen Grüßen

Der Kreissportbund Herford informiert (nicht nur für Golfer)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bereits am vergangenen Freitag informierten wir Sie über die Neuerungen in der Corona-Schutzverordnung (Anhang) mit Gültigkeit ab 8.03.2021.

Wie Ihnen bekannt ist, kann in NRW Sport und Bewegung „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen (wieder) ausgeübt werden:

  • Höchstens 5 Personen aus max. 2 verschiedenen Hausständen oder ausschließlich Personen des eigenen Hausstandes
  • Ausbildung im Einzelunterricht (mit Trainer/-in bzw. Übungsleiter/-in)
  • Gruppen von bis zu 20 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren zzgl. 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
  • Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.
  • Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.

Es gab im organisierten Sport offensichtlich Unstimmigkeiten darüber, wie groß der Abstand zwischen den Personen bzw. Personengruppen mindestens sein muss, um die Vorgaben der Schutzverordnung einzuhalten.

Hier unsere Ergänzung für Ihre Planung: Trainierende einer Gruppe müssen während ihres Trainings einen Mindestabstand von 1,5 m zueinander einhalten, während sie einen Mindestabstand von 5 m zu einer anderen Trainingsgruppe nicht unterschreiten dürfen.

 Darüber hinaus haben wir Informationen erhalten, dass es in der Stadt Bielefeld schon jetzt möglich sei, ein Mannschaftstraining unter Vorlage von negativen Corona-Schnelltests für Personen über 14 Jahre auszurichten. Unsere Nachfrage bei der Stadt Bielefeld hat ergeben, dass es sich hierbei um eine Fehlmeldung handelt. Diese Möglichkeit ist frühestens im vierten Öffnungsschritt ab dem 22.03.2021 geplant; dann jedoch abhängig von der 7-Tage-Inzidenz (<50 oder >50-100). Deshalb bleibt vorerst der zweite Öffnungsschritt (s. oben) in Nordrhein-Westfalen aktuell.