Golfclub Ravensberger Land
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Der Kreissportbund Herford informiert (15.5.21)
/in Verbände/von HWSehr geehrte Damen und Herren,
liebe Sportler:innen,
seit dem 15. Mai.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter dem nachfolgenden Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert.
Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 15.5.21
Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage hintereinander bei über oder unter 100 liegt. Sollte sich die Inzidenzlage im Kreis Herford so positiv weiterentwickeln, könnten ab kommendem Freitag Öffnungsschritte für einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 erfolgen. Wie schnell die jeweiligen Kommunen im Kreisgebiet eine Öffnung von Außensportanlagen vornehmen, ist uns bisher nicht bekannt. Wir rechnen aber fest ab der 21. Kalenderwoche mit Öffnungen für den Sport.
Im Anhang erhalten Sie drei Tabellen des Landessportbundes NRW, in denen die Regeln für den Sport bei Inzidenzlagen von a) über 100, b) 50 bis 100 und c) unter 100 detailliert aufgeführt sind:
Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport im Kreis Herford in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Nils Wörmann
Geschäftsführer
Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz über 100
Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz zwischen 50 und 100
Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50
DGV-Bulletin Nr. 31: Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
/in Verbände/von HWDer DGV informiert zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, und was es für uns bedeutet. Hier die beiden neuesten Informationen von 23.4.21:
Vorab einige Zitate:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.
Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.
Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.
Mehr findet man in den (immer länger werdenden) Erklärung hier:
Der Kreissportbund Herford informiert (30.3.21)
/in Verbände/von HWSehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie kurz über die wesentlichen Neuerungen informieren, die die neue Corona-Schutzverordnung und die Bestimmungen des Kreises Herford für den Freizeit- und Amateursport mit sich bringt.
Ab Montag, den 29.03.2021 ist in NRW Sport „unter freiem Himmel“ (CoronaSchVO § 9) für folgende Personen erlaubt:
Da im Kreis Herford der 7-Tages-Inzidenz-Wert gegenwärtig über 100 liegt, würde nun die „Corona-Notbremse“ gemäß der aktuellen CoronaSchVO greifen. Der Kreis Herford hat aber abweichend davon in einer Allgemeinverfügung angeordnet, dass durch einen tagesaktuellen negativen Covid19-Test die „Corona-Notbremse“ ausgesetzt werden kann.
Daher gilt bei einem anhaltenden Inzidenzwert von über 100 ab dem 29.03.2021 bis zum Ablauf der aktuellen Corona-Schutzverordnung am 18.04.2021 für den Sport im Kreis Herford folgende Regelung:
In beiden Fällen ist die einfache Nachverfolgung (Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein) sicherzustellen.
Der Abstand innerhalb aller o. g. Gruppen darf weniger als 1,50 m betragen. Körperkontakt während des Trainings ist dennoch zu vermeiden. Zwischen verschiedenen Trainingsgruppen oder Personen aus anderen Gruppen muss jedoch ein Mindestabstand von 5 m eingehalten werden.
Räumlichkeiten: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, Umkleiden oder Duschen ist weiterhin untersagt.
Reitsport: Das Bewegen von Pferden ist aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch weiterhin in geschlossenen Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei jedoch untersagt.
Bitte erkundigen Sie sich als Vereinsvertreter/-in bei Ihrer zuständigen Kommune, wann die Öffnung „Ihrer“ Sportanlage vor Ort umgesetzt werden kann. Des Weiteren gilt auch für die Sportlerinnen und Sportler die bekannten Hygienemaßnahmen strikt einzuhalten, damit hieraus eine weitere Lockerungsstufe der Öffnung für den Sport ermöglicht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen