Verbände

🌻 PREISGEKRÖNTE BLUMENWIESE 🏆

Das Engagement für unsere herrliche Blumenwiese am 18. Abschlag hat sich nicht nur als optischer Hingucker während der Saison gelohnt:

Beim Wettbewerb des Golfverband Nordrhein-Westfalen kam die Blumenwiese so gut an, dass unser Club mit 1000 Euro ausgezeichnet wurden.

Über das Geld darf sich unsere Jugendarbeit freuen!

Blumenwiese 2021 – Gewinnübergabe

Der Kreissportbund Herford informiert (15.5.21)

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Sportler:innen,

seit dem 15. Mai.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter dem nachfolgenden Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert.

Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) ab 15.5.21

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz fünf Werktage hintereinander bei über oder unter 100 liegt. Sollte sich die Inzidenzlage im Kreis Herford so positiv weiterentwickeln, könnten ab kommendem Freitag Öffnungsschritte für einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 erfolgen. Wie schnell die jeweiligen Kommunen im Kreisgebiet eine Öffnung von Außensportanlagen vornehmen, ist uns bisher nicht bekannt. Wir rechnen aber fest ab der 21. Kalenderwoche mit Öffnungen für den Sport.

Im Anhang erhalten Sie drei Tabellen des Landessportbundes NRW, in denen die Regeln für den Sport bei Inzidenzlagen von a) über 100, b) 50 bis 100 und c) unter 100 detailliert aufgeführt sind:

  1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes
  2. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO
  3. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport im Kreis Herford in greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass sich diese positive Entwicklung fortsetzen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Nils Wörmann
Geschäftsführer

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz über 100

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz zwischen 50 und 100

Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz unter 50

DGV-Bulletin Nr. 31: Auswirkungen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Der DGV informiert zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes, und was es für uns bedeutet. Hier die beiden neuesten Informationen von 23.4.21:

Vorab einige Zitate:
Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem „4. Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ das geltende Infektionsschutzgesetz geändert. Für den Sport, und damit auch den Golfsport, ist dabei insbesondere der neu eingefügte § 28b bedeutsam.
Verkürzt dargestellt, wird damit eine bundesrechtlich einheitliche Regelung für den Fall eingeführt, indem in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet.

Kernbotschaft ist also für den Anwendungsfall des Gesetzes, dass Golf als kontaktlose Individualsportart allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden darf und für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres eine auf Gruppen bis fünf erweiterte Regelung gilt.

Mehr findet man in den (immer länger werdenden) Erklärung hier: